Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Wohnberechtigungsschein mit anerkanntem besonderem Wohnbedarf, wenn die derzeitigen Wohnverhältnisse wegen der festgestellten Behinderungen für sie objektiv ungeeignet sind. Über die Anerkennung des besonderen Wohnbedarfs wird mit der Bearbeitung des Antrages auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines entschieden. Die Schwerbehinderung muss dem Wohnungsamt mit dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes und dem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden. Hat das Wohnungsamt Zweifel, ob die derzeitigen Wohnverhältnisse für den schwerbehinderten Menschen geeignet sind, holt es eine gutachterliche Stellungnahme beim Ärztlichen Dienst des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin ein. Darüber hinaus bekommen Antragstellerinnen und Antragsteller, die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II sowie Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII sind, den besonderen Wohnbedarf anerkannt, sofern eine konkrete Aufforderung zum Umzug in eine „angemessene Wohnung“ durch die zuständige Stelle vorliegt.
Anträge auf einen Wohnberechtigungsschein sind beim Wohnungsamt im Amt für Bürgerdienste des für den derzeitigen Wohnsitz zuständigen Bezirksamtes zu stellen. Dort werden auch alle weiteren Fragen zu diesem Themenbereich beantwortet.